Die Auflösung
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19. März 2018, 11:27 Uhr
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Hier die Auflösung:
FALSCH – Radfahrer sind von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der Autofahrer nicht betroffen. Nur dann, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung explizit als Verkehrszeichen angebracht ist.